Monatliche Mandanteninformation März 2024

Guten Tag,
der Bundesfinanzhof entschied, dass die Nennung eines Einstellungsorts in einem
Arbeitsvertrag für sich allein keine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen
Einrichtung des Arbeitgebers bestimmt.
In einem weiteren Urteil hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob Aufwendungen für
eine Dienstwohnung unter den besonderen Gegebenheiten des Streitfalls unabhängig von
deren Größe notwendige Mehraufwendungen sind.
Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Zuwendungen beim Empfänger zu keinen
einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Bei Geschäftsfreunden ist dies zu verneinen,
wenn z. B. Veranstaltungen lediglich der Aufrechterhaltung und Vertiefung der
Kundenkontakte dienen.
Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ist ab dem
Veranlagungszeitraum 2023 die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer
notwendig. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt das Vorgehen in
den Fällen, wenn dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer des
Arbeitnehmers nicht vorliegt.
Der Europäische Gerichtshof sieht bei umsatzsteuerfreier Vermietung von Grundstücken die
Umsatzsteuerpflicht von damit vermieteten Betriebsvorrichtungen nach dem deutschen
Umsatzsteuergesetz als nicht mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar an.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen
Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

 

K. Schmidt & H.-P. Heuser

Steuerberater, Dipl.-Finanzwirte

 

239464 – MMI März 2024