Monatliche Mandanteninformation November 2024
Gepostet am Dez 20, 2024 in BlitzlichtGuten Tag,
die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z. B. den Einbau eines modernen
Heizkessels, kann erst dann gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und auch
der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt
wurde. So entschied der Bundesfinanzhof.
Die Frage, ob ein Anspruch auf Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen
besteht, beschäftigte das Finanzgericht Düsseldorf. Insbesondere bei Leistung einer nicht
durch eine Rechnung angeforderten Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum
vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird.
Die zunehmende Verbreitung von Photovoltaikanlagen führt auch zu Fragen an den
Bundesfinanzhof. Dieser entschied, dass es sich bei der Lieferung von Strom, den der
Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter
gegen Entgelt abgibt, nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der
umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine
selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt.
Das Bundesfinanzministerium hat am 15.10.2024 das Schreiben „Ausstellung von
Rechnungen nach § 14 UStG – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei
Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025“ veröffentlicht. Darin
erläutert es die zur E-Rechnung getroffenen Regelungen des Wachstumschancengesetzes
und geht auf besondere Fragestellungen zur E-Rechnung ein.
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Klaus Schmidt und Hans – Peter Heuser
Steuerberater, Dipl.-Finanzwirte